Aktuelles

News und relevante Änderungen auf einen Blick

Wichtige Informationen


In der Steuerberatung und der Wirtschaftsprüfung gibt es immer wieder Änderungen, die wir im Blick haben müssen. Um Ihnen eine kleine Übersicht zu bieten, filtern wir für Sie relevante Informationen und stellen Ihnen einige wichtige Themen vor.

Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022

Wovon profitieren Bürgerinnen und Bürger? Welche Änderungen ergeben sich für Unternehmen? Zum Jahreswechsel haben Bundestag und Bundesrat das Jahressteuergesetz 2022 abgesegnet. Ziel des Gesetzes ist es, die Steuerbelastung für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu vereinfachen und zu verbessern. Damit haben sich seit dem 1. Januar 2023 einige wichtige Änderungen ergeben, die Steuerzahlenden Vorteile bringen.

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Die aktuelle Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 umfasst u.a. die folgenden wichtigen Änderungen:

  • Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags auf 1.230 €.
  • Der Grundfreibetrag wird ebenfalls erhöht. Dieser wird für 2023 um 561 € auf 10.908 € angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 € auf 11.604 € vorgesehen.
  • Verbesserung der Homeoffice-Regelung: Statt bisher bis zu 120 Homeoffice-Tagen können an bis zu 210 Tagen ein pauschaler Werbungskostenabzug bei der Einkom-menssteuer geltend gemacht werden. Pro Heimarbeitstag werden 6 € angesetzt, also bis zu 1260 € im Jahr.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 € auf 4260 € angehoben
  • Beim Arbeitszimmer kann ab 2023 eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 € ange-setzt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Pauschale wird anteilig für jeden Monat gewährt, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden. Die tatsächlich angefallenen Kosten dürfen in der Steuererklärung aber auch weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittel-punkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt.
  • Der Sparer-Pauschbetrag steigt von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 € für Ehegatten bzw. Lebenspartner. Auch bereits erteilte Freistel-lungsaufträge sollen prozentual angehoben werden.
  • Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in einer Ausbildung befin-den und nicht mehr zuhause wohnen, steigt ab 2023 von 924 € auf 1.200 € je Kalenderjahr.
  • Rentenbeiträge bzw. alle Aufwendungen für die Altersvorsorge können vollständig von der Steuer abgesetzt werden, was eine Entlastung bei der Einkommenssteuer bedeutet. Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendun-gen im Jahr 2023 erhöhen sich damit um 4 Prozentpunkte.
  • Für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonenn-leistung von 30 Kilowatt werden rückwirkend ab dem 01. Januar 2022 eine Ertrags-steuerbefreiung eingeführt. Für diese sind keine Angaben in der Einkommenssteuer-erklärung mehr erforderlich.
  • Energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes werden mit der Verlägerung des Spitzenausgleichs und angesichts der stark gestiegenen Energiepreise unterstützt. Somit soll die Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung gewährleistet werden.
  • Der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte wurde 2022 auf 9,5 % angepasst. Für das Jahr 2023 wurde diese auf 9,0 % gesenkt.

  • Es ist wichtig zu beachten, dass diese Änderungen nur einige der wichtigsten Änderungen im Jahressteuergesetz 2022 sind. Es empfiehlt sich, das Gesetz in seiner Gesamtheit zu lesen. Wir beraten Sie gerne und prüfen die individuellen Auswirkungen auf Ihre Situation.



    Eine erweiterte Fassung finden Sie auch auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.

Grundsteuerreform

Hintergrund

Bis zum 31. Oktober 2022 müssen alle Eigentümer von Wohn- und Geschäftsgrundstücken sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine Steuererklärung für Ihren Grundbesitz abzugeben. Dies wird erforderlich, da durch das Bundesverfassungsgericht entschieden wurde, dass die aktuelle Festsetzung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Ihre Grundsteuer zahlen Sie jährlich an die Stadt/Gemeinde, in der Ihr Grundbesitz liegt.

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Die Kommune erlässt diesen Bescheid immer zu Beginn des Jahres für das gesamte Jahr als Teil des sogenannten Grundbesitzabgabenbescheides. So gut wie alle Bundesländer beginnen derzeit mit dem Versand von Informationsschreiben an die Grundstückseigentümer. Diese Schreiben enthalten objektbezogene Informationen, die für die Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte wichtig sind. Sollten Sie eine Erstellung der Erklärung durch uns wünschen, bitten wir bereits jetzt um Zusendung einer Kopie des finanzamtlichen Schreibens. Weitere wesentliche Angaben zu Ihrem Grundbesitz wie Flurnummer, Gemarkung, Gebäudefläche, Wohnfläche und Grundstücksfläche, die Sie idealerweise zeitnah zusammenstellen, können Sie zum Beispiel Ihrem Grundbuchauszug, der Flurkarte, dem Kaufvertrag, dem Bauantrag, dem Einheitswertbescheid und dem bisherigen Grundsteuerbescheid entnehmen.

Für jedes Grundstück, welches sich in Ihrem Eigentum befindet, ist eine eigene Steuererklärung zu erstellen und in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 digital beim Finanzamt einzureichen. Gerne werden wir die entsprechende Steuererklärung für Sie erstellen. Sprechen Sie uns gerne an.

Weiterführende Informationen
Hilfestellung zur Informationsbeschaffung

Transparenzregister

Mitteilungspflicht in der Regel bis Mitte 2022

Zum 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten, welches das Geldwäschegesetz (GWG) in Teilen neu gestaltet hat. Der Kreis der Betroffenen, die in das Register einzutragen sind, sowie der inhaltliche Umfang der Meldepflicht sind erweitert worden.

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Die wesentliche Änderung besteht aber darin, dass das Register mit dem Wegfall der bisher geltenden Mitteilungsfiktion die Gestalt eines Vollregisters annimmt. Der Meldepflicht wird nicht länger dadurch genüge getan, dass die erforderlichen Angaben über ein anderes öffentlich geführtes Register wie z. B. das Handelsregister abrufbar sind. Bisher war eine Mitteilung nur dann notwendig, wenn die zu machenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht über andere öffentlich geführte Register wie z. B. über das Handelsregister elektronisch zugänglich waren (Meldefiktion).

Mit Wirkung zum 1. August 2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mittelungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert.

Demnach müssen eine Mitteilung vornehmen:

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31. März 2022,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 30. Juni 2022 und
  • alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31. Dezember 2022
Die nötigen Angaben müssen über das Internet-Portal des Transparenzregisters an das Register gemacht werden. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen Sanktionen in Form von Bußgeldern.

Zu beachten ist, dass die Mitteilungspflichten auch für die Gesellschaften weiter gelten, welche sich in Auflösung (Liquidation) befinden. Die Mitteilungspflicht endet erst im Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft aus dem Register.

Sofern Sie Fragen zu diesem Thema haben oder wir die Meldungen an das Transparenzregister für Sie vornehmen sollen, so sprechen Sie uns bitte an.

Weiterführende Informationen

Coronahilfen

Informationen zu aktuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Coronakrise

zuletzt aktualisiert am 16.05.2022

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Kurzarbeitergeld und Sonderzahlungen
Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Sie ersetzt einen Teil des weggefallenen Nettoeinkommens. Die coronabedingten Erleichterungen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes wurden zuletzt bis zum 30.06.2022 verlängert.

Erste Informationen erhalten Sie bei

Bei allen Fragen rund um das Kurzarbeitergeld sowie bei der Beantragung und Abrechnung der Hilfen unterstützen wir Sie gerne.

Überbrückungshilfen und weitere Liquiditätshilfen
Die Bundesregierung unterstützt die von der Coronakrise betroffenen Unternehmen durch verschiedene Überbrückungshilfen, derzeit sind dies die Überbrückungshilfen sowie die Corona-Neustarthilfe.

  • Die Überbrückungshilfe IV bietet Unternehmen, die von einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % betroffen sind eine anteilige Erstattung von Fixkosten im Zeitraum Januar bis Juni 2022. Erstanträge können noch bis zum 15.06.2022 gestellt werden.
  • Mittels der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige und kleine Kapitalgesellschaften, die von hohen Umsatzrückgängen betroffen sind, aber nur geringe Fiskosten haben, finanzielle Unterstützung im Zeitraum Januar bis Juni 2022 erhalten. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15.06.2022.
In den meisten Fällen ist eine Beantragung durch einen sog. prüfenden Dritten vorgeschrieben. Wir sind bei den zuständigen Ministerien entsprechend registriert und unterstützen Sie gerne bei der Beantragung der Hilfen.

Detaillierte Informationen zu den Maßnahmen finden Sie auch
unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/
sowie unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html